7.1
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
7.2
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
7.3
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Vereins
c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
d) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes; des Geschäfts- und Kassenberichts
7.4
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist
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